Rechnungen360

Rechnungs-Pflichtangaben: Vollständige Übersicht (AT & DE)

Was muss auf eine Rechnung — und was ist optional? Diese Frage stellen sich viele Unternehmen, besonders wenn sie zum ersten Mal regelmäßig Rechnungen schreiben. In Deutschland regelt § 14 UStG die Pflichtangaben; in Österreich gelten vergleichbare Vorschriften. Fehlende Angaben können dazu führen, dass der Empfänger die Rechnung ablehnt oder die Vorsteuer nicht abzieht. Dieser Ratgeber fasst die gängigen Anforderungen zusammen — als Orientierung, nicht als Steuerberatung.

§ 14 UStG im Überblick

§ 14 UStG definiert in Deutschland, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, damit der Empfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Vorschrift nennt unter anderem: Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag.

In Österreich gelten ähnliche Anforderungen im UStG — die Grundstruktur ist vergleichbar, Details können abweichen. Rechnungen360 unterstützt beide Märkte auf einer Oberfläche.

Pflichtangaben (AT & DE)

Folgende Angaben gelten in Österreich und Deutschland als unverzichtbar für eine ordnungsgemäße Rechnung:

Vollständiger Name und Anschrift des RechnungsstellersPflicht

Die vollständige Firmenbezeichnung und Anschrift des leistenden Unternehmens müssen auf jeder Rechnung stehen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).

Österreich & Deutschland

USt-IdNr. oder Steuernummer des RechnungsstellersPflicht

Die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer muss angegeben werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG).

Österreich & Deutschland

Vollständiger Name und Anschrift des LeistungsempfängersPflicht

Name und Anschrift des Empfängers müssen so eindeutig sein, dass keine Verwechslung möglich ist.

Österreich & Deutschland

Ausstellungsdatum der RechnungPflicht

Das Datum der Rechnungsstellung — nicht zu verwechseln mit dem Leistungsdatum.

Österreich & Deutschland

Fortlaufende RechnungsnummerPflicht

Jede Rechnung braucht eine einmalige, fortlaufende Nummer zur eindeutigen Identifizierung (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG).

Österreich & Deutschland

Art und Umfang der Leistung je PositionPflicht

Jede Position muss Menge, Einheit und eine handelsübliche Bezeichnung der Leistung oder Ware enthalten.

Österreich & Deutschland

Zeitpunkt der Leistung oder LieferungPflicht

Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, sofern er vom Rechnungsdatum abweicht. Fehlt er, gilt das Rechnungsdatum als Leistungsdatum.

Österreich & Deutschland

Netto-Einzelpreis je PositionPflicht

Für jede Position ist der Netto-Einzelpreis (Entgelt) anzugeben — Grundlage für die Umsatzsteuer-Berechnung.

Österreich & Deutschland

Anwendbarer Umsatzsteuersatz je PositionPflicht

Der jeweilige Steuersatz (z. B. 19 %, 7 %, 0 % bei Befreiung) muss pro Position ersichtlich sein. Verschiedene Steuersätze auf einer Rechnung erfordern getrennte Ausweisung.

Österreich & Deutschland

Nettobetrag, USt-Betrag und BruttobetragPflicht

Die Rechnung muss das Entgelt (Netto), den darauf entfallenden Steuerbetrag und den Gesamtbetrag (Brutto) separat ausweisen.

Österreich & Deutschland

Optional, aber empfohlen

Diese Angaben sind gesetzlich nicht immer vorgeschrieben, erleichtern aber den Alltag erheblich — besonders bei B2B-Geschäften oder innergemeinschaftlichen Lieferungen:

Hinweis bei KleinunternehmerregelungEmpfohlen

Wer als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist, muss dies auf der Rechnung kenntlich machen (§ 19 UStG DE / § 6 Abs. 1 Z 27 UStG AT).

Österreich & Deutschland

USt-IdNr. des Leistungsempfängers (B2B)Empfohlen

Bei innergemeinschaftlichen B2B-Geschäften sollte die USt-IdNr. des Empfängers angegeben werden.

Österreich & Deutschland

Zahlungsbedingungen und BankverbindungEmpfohlen

Zahlungsziel, Skonto-Hinweise und IBAN erleichtern dem Empfänger die rechtzeitige Bezahlung.

Österreich & Deutschland

AT vs. DE — Unterschiede

Die Kernpflichtangaben — Absender, Empfänger, Rechnungsnummer, Positionen, Steuerausweis — sind in beiden Ländern gleich. Wo es Abweichungen gibt:

Österreich

Der Kleinunternehmer-Hinweis verweist auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG. Bei innergemeinschaftlichen B2B-Geschäften ist die USt-IdNr. des Empfängers besonders wichtig.

Deutschland

Der Kleinunternehmer-Hinweis verweist auf § 19 UStG. Seit 2025 gelten zusätzliche Anforderungen an E-Rechnungen im B2B-Bereich — maschinenlesbare Formate wie ZUGFeRD werden erwartet. Mehr: E-Rechnung-Pflicht.

Im Generator von Rechnungen360 finden Sie zu jedem relevanten Feld einen kurzen Hinweis — dieselben Texte, die auch auf dieser Seite stehen.

Häufige Fehler

  • Rechnungsnummer fehlt oder doppelt: Jede Rechnung braucht eine einmalige, fortlaufende Nummer.
  • Leistungsdatum vs. Rechnungsdatum: Weicht die Leistung vom Rechnungsdatum ab, muss der Leistungszeitpunkt angegeben werden.
  • Gemischte Steuersätze nicht getrennt: 19 % und 7 % auf einer Rechnung erfordern getrennte Ausweisung je Position und Summe.
  • Kleinunternehmer-Hinweis vergessen: Wer keine USt ausweist, muss dies kenntlich machen. Siehe Kleinunternehmer-Rechnung.
  • Unvollständige Adressen: Name ohne PLZ und Ort reicht nicht — der Empfänger muss eindeutig identifizierbar sein.

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