Rechnungs-Pflichtangaben: Vollständige Übersicht (AT & DE)
Was muss auf eine Rechnung — und was ist optional? Diese Frage stellen sich viele Unternehmen, besonders wenn sie zum ersten Mal regelmäßig Rechnungen schreiben. In Deutschland regelt § 14 UStG die Pflichtangaben; in Österreich gelten vergleichbare Vorschriften. Fehlende Angaben können dazu führen, dass der Empfänger die Rechnung ablehnt oder die Vorsteuer nicht abzieht. Dieser Ratgeber fasst die gängigen Anforderungen zusammen — als Orientierung, nicht als Steuerberatung.
§ 14 UStG im Überblick
§ 14 UStG definiert in Deutschland, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, damit der Empfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Vorschrift nennt unter anderem: Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag.
In Österreich gelten ähnliche Anforderungen im UStG — die Grundstruktur ist vergleichbar, Details können abweichen. Rechnungen360 unterstützt beide Märkte auf einer Oberfläche.
Pflichtangaben (AT & DE)
Folgende Angaben gelten in Österreich und Deutschland als unverzichtbar für eine ordnungsgemäße Rechnung:
Vollständiger Name und Anschrift des RechnungsstellersPflicht
Die vollständige Firmenbezeichnung und Anschrift des leistenden Unternehmens müssen auf jeder Rechnung stehen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Österreich & Deutschland
USt-IdNr. oder Steuernummer des RechnungsstellersPflicht
Die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer muss angegeben werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG).
Österreich & Deutschland
Vollständiger Name und Anschrift des LeistungsempfängersPflicht
Name und Anschrift des Empfängers müssen so eindeutig sein, dass keine Verwechslung möglich ist.
Österreich & Deutschland
Ausstellungsdatum der RechnungPflicht
Das Datum der Rechnungsstellung — nicht zu verwechseln mit dem Leistungsdatum.
Österreich & Deutschland
Fortlaufende RechnungsnummerPflicht
Jede Rechnung braucht eine einmalige, fortlaufende Nummer zur eindeutigen Identifizierung (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG).
Österreich & Deutschland
Art und Umfang der Leistung je PositionPflicht
Jede Position muss Menge, Einheit und eine handelsübliche Bezeichnung der Leistung oder Ware enthalten.
Österreich & Deutschland
Zeitpunkt der Leistung oder LieferungPflicht
Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, sofern er vom Rechnungsdatum abweicht. Fehlt er, gilt das Rechnungsdatum als Leistungsdatum.
Österreich & Deutschland
Netto-Einzelpreis je PositionPflicht
Für jede Position ist der Netto-Einzelpreis (Entgelt) anzugeben — Grundlage für die Umsatzsteuer-Berechnung.
Österreich & Deutschland
Anwendbarer Umsatzsteuersatz je PositionPflicht
Der jeweilige Steuersatz (z. B. 19 %, 7 %, 0 % bei Befreiung) muss pro Position ersichtlich sein. Verschiedene Steuersätze auf einer Rechnung erfordern getrennte Ausweisung.
Österreich & Deutschland
Nettobetrag, USt-Betrag und BruttobetragPflicht
Die Rechnung muss das Entgelt (Netto), den darauf entfallenden Steuerbetrag und den Gesamtbetrag (Brutto) separat ausweisen.
Österreich & Deutschland
Optional, aber empfohlen
Diese Angaben sind gesetzlich nicht immer vorgeschrieben, erleichtern aber den Alltag erheblich — besonders bei B2B-Geschäften oder innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Hinweis bei KleinunternehmerregelungEmpfohlen
Wer als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist, muss dies auf der Rechnung kenntlich machen (§ 19 UStG DE / § 6 Abs. 1 Z 27 UStG AT).
Österreich & Deutschland
USt-IdNr. des Leistungsempfängers (B2B)Empfohlen
Bei innergemeinschaftlichen B2B-Geschäften sollte die USt-IdNr. des Empfängers angegeben werden.
Österreich & Deutschland
Zahlungsbedingungen und BankverbindungEmpfohlen
Zahlungsziel, Skonto-Hinweise und IBAN erleichtern dem Empfänger die rechtzeitige Bezahlung.
Österreich & Deutschland
AT vs. DE — Unterschiede
Die Kernpflichtangaben — Absender, Empfänger, Rechnungsnummer, Positionen, Steuerausweis — sind in beiden Ländern gleich. Wo es Abweichungen gibt:
Österreich
Der Kleinunternehmer-Hinweis verweist auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG. Bei innergemeinschaftlichen B2B-Geschäften ist die USt-IdNr. des Empfängers besonders wichtig.
Deutschland
Der Kleinunternehmer-Hinweis verweist auf § 19 UStG. Seit 2025 gelten zusätzliche Anforderungen an E-Rechnungen im B2B-Bereich — maschinenlesbare Formate wie ZUGFeRD werden erwartet. Mehr: E-Rechnung-Pflicht.
Im Generator von Rechnungen360 finden Sie zu jedem relevanten Feld einen kurzen Hinweis — dieselben Texte, die auch auf dieser Seite stehen.
Häufige Fehler
- Rechnungsnummer fehlt oder doppelt: Jede Rechnung braucht eine einmalige, fortlaufende Nummer.
- Leistungsdatum vs. Rechnungsdatum: Weicht die Leistung vom Rechnungsdatum ab, muss der Leistungszeitpunkt angegeben werden.
- Gemischte Steuersätze nicht getrennt: 19 % und 7 % auf einer Rechnung erfordern getrennte Ausweisung je Position und Summe.
- Kleinunternehmer-Hinweis vergessen: Wer keine USt ausweist, muss dies kenntlich machen. Siehe Kleinunternehmer-Rechnung.
- Unvollständige Adressen: Name ohne PLZ und Ort reicht nicht — der Empfänger muss eindeutig identifizierbar sein.
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